Nach dem Bekanntwerden der am Wochenende veröffentlichten Pläne der beiden größten deutschen Energieversorger RWE und E.ON setzen die Spekulationen über Hintergründe und Ziele ein. Politisch offenbar begrüßt zur vermeintlichen Sicherung von Arbeitsplätzen und Beibehaltung der deutschen Eigentümerschaft über die RWE Tochter innogy, ist kartellrechtlich noch nicht das letzte Wort gesprochen (s. hierzu MJG Partner RA Dr. Peter Gussone in bloomberg news).
Während die Zuständigkeit formal bei der Kommission liegt, ist zu erwarten, dass das Bundeskartellamt alles versuchen wird, um die Fusion zu prüfen. Diese betrifft ja vor allem die deutsche Energieversorgungslandschaft. Während E.ON sich mit Ausnahme der auslaufenden Erzeugungskapazitäten aus drei Atomkraftwerken nur noch auf Netze und Vertrieb konzentrieren will, baut RWE seine Führerschaft in der konventionellen, aber auch der erneuerbaren Energieerzeugung aus. Zudem kommt es erstmals zu einer gesellschaftsrechtlichen Verflechtung durch die angestrebte 16,7 % Beteiligung von RWE direkt an der E.ON SE.
Der Fall könnte Anlass für das BKartA sein, sollte es ihn prüfen dürfen, die Verhältnisse auf den Erzeugungsmärkten erneut und vertieft zu prüfen. Die Sektoruntersuchung Stromgroßhandel war von vielen als Hissen der weißen Fahne verstanden worden, weil das Amt trotz einiger Anhaltspunkte nicht weiterermittelt hatte. Ob es, wie damals 2002 bei der Fusion E.ON / Ruhrgas zu einer Untersagung und einem anschließenden Verfahren der Ministererlaubnis kommt, hängt jedoch zunächst von der gekorenen Zuständigkeit des Amtes ab.