Bauträgerverträge sind gemischttypische Verträge. Sie enthalten – in Abhängigkeit von dem Einzelfall – insbesondere kaufvertragliche Elemente, sofern es um den Grundstückserwerb geht. Die geschuldeten Bauleistungen, die sich hauptsächlich aus der Baubeschreibung ergeben, werden dem Werkvertragsrecht zugeordnet und sind danach rechtlich zu bewerten. Gleichwohl handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag: der einheitlichen Vergütung steht eine einheitliche Vertragsleistung des Bauträgers gegenüber.
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