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Bauvertrag – Mängelrechte vor Abnahme?

Auch ohne Abnahme können Mängelrechte beim Bauvertrag geltend gemacht werden.

 

Das OLG Brandenburg schließt sich der wohl herrschenden Meinung in der Rechtsprechung an, dass Mängelrechte ausnahmsweise bereits vor der Abnahme geltend gemacht werden können. Im Rahmen des Baurechts ist dies bei dem BGB-Bauvertrag dann der Fall, wenn der Unternehmer sein Werk für fertig und mängelfrei hält und dies gegenüber dem Auftraggeber zum Ausdruck bringt, indem er trotz Verweigerung der Abnahme durch den Auftraggeber die Mängelbeseitigung endgültig verweigert.

Diese zutreffende Rechtsprechung ist für den VOB/B-Vertrag in § 4 Abs. 7 VOB/B normiert.

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2015, Az.: 4 U 26/12